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   VG Schwerin, 18.04.2008 - 6 B 65/08   

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VG Schwerin, 18.04.2008 - 6 B 65/08 (https://dejure.org/2008,53049)
VG Schwerin, Entscheidung vom 18.04.2008 - 6 B 65/08 (https://dejure.org/2008,53049)
VG Schwerin, Entscheidung vom 18. April 2008 - 6 B 65/08 (https://dejure.org/2008,53049)
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  • BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06

    Keine Pflicht zur Erteilung einer Duldung bei Einreise unter Verstoß gegen

    Auszug aus VG Schwerin, 18.04.2008 - 6 B 65/08
    Entscheidend ist, dass nach dem vom Antragsgegner unwidersprochen referierten Stand das Eheschließungsverfahren bereits mangels Befassung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ersichtlich nicht in kurzer Zeit wird abgeschlossen werden können und der Termin einer Eheschließung nicht einmal bestimmbar ist; nur im gegenteiligen Falle aber wäre es durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten, von der Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht abzusehen und die betroffene Ausländerin nicht auf die Notwendigkeit einer Ausreise nebst Einholung des notwendigen Visums zur Einreise zwecks Eheschließung und Lebensgemeinschaft zu verweisen (vgl. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, www.bverfge.de, m. w. Nachw., und die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern, grundlegend dargestellt im Beschluss vom 17. August 1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 2000, S. 641 f.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.1999 - 2 M 66/99

    Erteilung einer Duldung zum Aufenthalt eines Ausländers ; Duldung im Wege

    Auszug aus VG Schwerin, 18.04.2008 - 6 B 65/08
    Entscheidend ist, dass nach dem vom Antragsgegner unwidersprochen referierten Stand das Eheschließungsverfahren bereits mangels Befassung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ersichtlich nicht in kurzer Zeit wird abgeschlossen werden können und der Termin einer Eheschließung nicht einmal bestimmbar ist; nur im gegenteiligen Falle aber wäre es durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten, von der Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht abzusehen und die betroffene Ausländerin nicht auf die Notwendigkeit einer Ausreise nebst Einholung des notwendigen Visums zur Einreise zwecks Eheschließung und Lebensgemeinschaft zu verweisen (vgl. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, www.bverfge.de, m. w. Nachw., und die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern, grundlegend dargestellt im Beschluss vom 17. August 1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 2000, S. 641 f.).
  • BVerwG, 01.10.2008 - 6 B 62.08
    Auszug aus VG Schwerin, 18.04.2008 - 6 B 65/08
    Zwar dürfte der Eintritt der in § 81 Abs. 4 AufenthG geregelten Fiktion, dass ein abgelaufener Aufenthaltstitel fortgelte, im Gegensatz zu einen rechtmäßigen Aufenthalt sichernden Fiktionen der Antragstellung nach (dem im Streitfall nicht anwendbaren) Absatz 3 der Vorschrift sowie nach § 69 Abs. 3 des (früheren) Ausländergesetzes - AuslG - nicht davon abhängen, dass der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer (oder auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels) rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Geltungsdauer des bereits erteilten Aufenthaltstitels, gestellt wird; auch verspätete Verlängerungsanträge können danach grundsätzlich die Fiktionswirkung äußern (vgl. die überzeugende Argumentation nebst weiteren Nachweisen bei Sperlich, in: Blechinger/Weißflog [Hrsg.], Das neue Zuwanderungsrecht, Stand November 2007, Abschnitt 6.1.5.4.5, ferner den Beschluss der Kammer vom 11. April 2008 - 6 B 62/08 -, n. v.).
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